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Links zum Thema FC Bayern und unserem Verein:


Die Nachbesprechung ist der Fußballpodcast von Nico zusammen mit Frank Helmschrott, der sich wöchentlich über den FC Bayern und die Liga auslässt.

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Kategorie: Verein

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  • ...
Kategorie: Verein

Satzung

§1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet "FCBlog.in - 100% support"
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V."

(2) Er hat seinen Sitz in Ascheim bei München (Fraunhoferring 6)

(3) Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung des FC Bayern München e.V. als Fanclub

(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Die Etablierung einer großen Online-Community
  2. Unterstützung der Mitglieder durch die Bereitstellung von Tickets und der Organisation von Spielfahrten
  3. Vernetzung mit anderen Fanclubs

 

§2 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§3 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Hierüber entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

 

§5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§6 Der Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Verein im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gemeinsam.

(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 500 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

(5) der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte,
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
  5. die Buchführung,
  6. die Erstellung des Jahresberichts,
  7. die Vorbereitung und
  8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
  9. die Unterzeichnung der Sitzungsprotokolle und die Beurkundung der dort festgesetzten Beschlüsse. Die dort festgesetzten Beschlüsse werden erst nach Unterzeichnung durch den Vorstand und den Schriftührer gültig.

 

§7 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung


(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. die Wahl der Kassenprüfer,
  3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,


(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Alternativ ist eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung durch Telekommunikationsmedien möglich


(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5
beschlossen werden.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen anteilig an die Mitglieder. Der jeweilige Anteil wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu
verwenden.
(2) Als Liquidatoren werden die zwei Vorsitzenden und der Schatzmeister bestellt.


Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen. 
München, den ______________________
Unterschriften der Gründungsmitglieder
______________________________________
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______________________________________

Kategorie: Verein

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